| 1 |
Chip auf der Passkartendatenseite |
Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 |
Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken |
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden |
| 3 |
Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke |
Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden |
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Software |
| 4 |
Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes |
Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. |
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| 5 |
Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller |
Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden |
| 6 |
Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten |
Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden |
| 7 |
Hard- und Software zum Betrieb der Cloud |
Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 |
Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud |
Verpflichtung für die Softwarehersteller. |