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Passverordnung – PassV

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(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Änderung durch Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26